Skip to main content Skip to page footer

§ 1 Name und Sitz


1. Der im Jahre 1967 gegründete Verein führt den Namen „Schwimmverein Hockenheim e.V." und hat seinen Sitz in Hockenheim.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter der Nummer VR 420353 eingetragen. Der Schwimmverein Hockenheim e.V., im folgenden SVH genannt, ist Mitglied des Badischen Schwimmverbandes e.V. & des Badischen Sportbundes.


§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins


1. Der SVH verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des SVH ist die Förderung des Sports, insbesondere das Schwimmen zu lehren, zu vervollkommnen und leistungsorientiert zu betreiben.
Als Mittel dazu dienen:
a) Schwimmunterricht im Verein und außerhalb wie durch Kursbetrieb,
b) Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) Entsprechende Vorführungen und Wettkämpfe nach festgelegten Wettkampfregeln
d) Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen, sowie die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f) Die Beteiligung an Kooperationen,
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Tätigkeitsvergütungen, die nach Maßgabe des Gesamtvorstandes gewährt werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPALastschriftverfahren teilzunehmen.
2. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung rückwirkend mit dem Tage der Antragstellung. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des SVH. Der Austritt aus dem SVH ist jederzeit möglich. Er erfolgt gegenüber dem Vorstand zum Ende des Jahres. Die unterzeichnete schriftliche Erklärung muss dem Vorstand bis zum 30.11 vorliegen. (Hinweis zur elektronischen Form siehe BGB §§ 126,127)
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam und ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied zahlt an den SVH einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
3. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder Stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren erlassen.
5. Die aktiven Mitglieder sind zu Einsätzen in Verbindung mit den Vereinsveranstaltungen verpflichtet. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Dauer der Einsätze sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig. Einzelheiten sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 7 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
b) Geschäftsführender Vorstand
c) Gesamtvorstand
d) Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des SVH werden durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt, soweit dies nicht auf den Vorstand übertragen ist.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht für die Mitglieder unter 16 Jahren obliegt dem gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr durch Einladung in Textform des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung wählt für das Haushaltsjahr 2 Rechnungsprüfer.
c) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand bezüglich des abgelaufenen Haushaltsjahres.
d) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins, (s. § 12 )
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung, die von zwei geschäftsführenden Vorständen unterzeichnet werden.
7. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
a) geschäftsführenden Vorstand
und dem
b) erweiterten Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
a) Vorstand für sportliche Angelegenheiten
b) Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
c) Vorstand für Verwaltung
3. Der erweiterte Vorstand ist nach Aufgabenbereichen des geschäftsführenden Vorstandes gegliedert. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes arbeitet in seinem Bereich dem jeweils zuständigen geschäftsführenden Vorstand zu. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Bereich sportliche Angelegenheiten:
- Schwimmwart
- Trainervertreter
- Der Abgeordnete der Jugend
- 2 Jugendvertrauenspersonen (männlich und weiblich)
- Masterssprecher
b) Bereich Öffentlichkeitsarbeit
- Pressesprecher
- Vergnügungswart
- 3 Beisitzer
c) Bereich Verwaltung
- Schriftführer
- Kassenwart
- Computerwart/Statistik
1. Der Vorstand wählt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu seinem Sprecher.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt nach § 26 BGB die Geschäftsführung des SVH.
3. Jeder geschäftsführende Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt.
4. Die Jugendlichen unter 18 Jahren im SVH wählen im Rahmen der Jugendversammlung einen Jugendvorsitzenden. Das Nähere regelt die Jugendordnung
5. Die Master bestimmen einen Mastersprecher.

§ 10 Vereinsjugend

1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Vereinsjugend.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendvorstand
b) die Jugendversammlung
Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 11 Vereinsordnungen

1. Zur Durchführung dieser Satzung ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen sowie einen Aufgabenverteilungsplan zu erlassen.
a) Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand
b) Beitragsordnung
c) Vergütungs- und Gebührenordnung
2. Die Beitrags-, Vergütungs- und Gebührenordnung beschließt der Gesamtvorstand. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.
3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Auflösung des SVH

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des SVH oder bei Wegfall seins bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des SVH an die Große Kreisstadt Hockenheim, mit der Auflage, dieses Vermögen bei Gründung eines Schwimmsport treibenden Vereins, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse und Bankverbindung des Mitglieds auf. Diese Informationen werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung Familienbeziehung bei Familienmitgliedschaft) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5. Als Mitglied des „Deutschen Schwimmverbandes e.V.“ und des „Badischen Sportbundes“ ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an diese Organisationen zu melden. Übermittelt werden außerdem Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse (z.B. Disqualifikation, Rekord) an den Verband.

6. Weitergabe von Mitgliedsdaten
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten im Schaukasten des Vereins im Lehrschwimmbecken/Aquadrom und/oder auf der Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins im Lehrschwimmbecken/Aquadrom und/oder auf der Homepage mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte einzelner Mitglieder, gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus, bzw. gewährt Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

7. Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Badische Anzeigen Zeitung und das Hockenheimer Amtsblatt über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse (Text/Bild). Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen, werden von der Homepage des Vereins entfernt.

8. Urheber-/Persönlichkeits-/Bildrechte
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann. Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

9. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2018 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Aufgestellt im März 1998, Hockenheim
Geändert im Oktober 2010, Hockenheim
Geändert im März 2018, Hockenheim


To top